| Anforderungen an eine Mieterhöhung |
| Die Erhöhungserklärung
des Vermieters der Eigentumswohnung war nicht bereits deshalb unwirksam,
weil das Schreiben der Hausverwaltung nicht erkennen ließ, für
welchen Eigentümer sie die Erklärung abgeben wollte. Zwar verlangte
das Offenkundigkeitsprinzip, daß die Hausverwaltung die Erhöhungserklärung
im Namen des Vermieters abgibt, der Name des Vermieters muß aber
nicht genannt werden. Das gilt auch dann, wenn zwischendurch ein Eigentümerwechsel
stattgefunden hat. Der Mieter hätte allenfalls die Möglichkeit
gehabt, die Erhöhungserklärung in entsprechender Anwendung des
§174 BGB unverzüglich zurückzuweisen, da ihr keine Vollmacht
beigefügt war. Zwar war der Mieter nicht über die Vollmacht,
sondern über die Identität des Vermieters im Zweifel, der vorliegende
Fall ist jedoch entsprechend zu beurteilen, da sich aus einer beigefügten
Vollmachtsurkunde die Identität des Vermieters ergeben hätte.
Die Mieterhöhungserklärung war jedoch unwirksam, weil sie nicht
von allen Vermietern abgegeben wurde. Der Mieter hatte mit gleichem Mietvertrag
eine Wohnung und eine Garage gemietet. Im Hinblick auf die Garage kam es
jedoch nicht zu einem Eigentumsübergang auf den Erwerber der Eigentumswohnung.
Da Gegenstand des Mietvertrages auch die im gemeinschaftlichen Eigentum
stehende Garage war, hätte die Mieterhöhung nur durch alle Berechtigten
wirksam erklärt werden können.
LG Berlin 65 S 131/94 Quelle: Berliner Mieterbund |