Die Wertung, dass derjenige, der sich an einen gewerbsmäßigen Makler wendet und Dienste im Sinne eines Suchauftrags erbittet, ein Angebot auf Abschluss eines Nachweismaklervertrages macht, steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats (BGH, 22.09.2005 - Az: III ZR 393/04).
Zur Annahme eines solchen Antrags genügt es, wenn der Makler - wie vorliegend geschehen - seine Tätigkeit aufnimmt.
Der Zugang einer ausdrücklichen Annahmeerklärung ist gemäß § 151 Satz 1 BGB nicht erforderlich (vgl. BGH, 13.03.1985 - Az: IVa ZR 152/83; BGH, 10.07.1985 - Az: IVa ZR 15/84), sodass für die Feststellung eines konkludenten Vertragsschlusses nicht einmal darauf abgestellt zu werden braucht, dass die Klägerin der Beklagten im Anschluss an das Angebot der Beklagten Informationen über geeignete Objekte übermittelt hat.
Zur Annahme eines solchen Antrags genügt es, wenn der Makler - wie vorliegend geschehen - seine Tätigkeit aufnimmt.
Der Zugang einer ausdrücklichen Annahmeerklärung ist gemäß § 151 Satz 1 BGB nicht erforderlich (vgl. BGH, 13.03.1985 - Az: IVa ZR 152/83; BGH, 10.07.1985 - Az: IVa ZR 15/84), sodass für die Feststellung eines konkludenten Vertragsschlusses nicht einmal darauf abgestellt zu werden braucht, dass die Klägerin der Beklagten im Anschluss an das Angebot der Beklagten Informationen über geeignete Objekte übermittelt hat.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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