Auch für den Fall, dass sich eine Verpflichtung zur Zahlung der Maklercourtage aus einer Vermittlungsgebührenvereinbarung ergibt, entfällt die Aufklärungspflicht des Maklers gegenüber dem Kunden hinsichtlich des Inhalts seiner Verpflichtungen aus dem Maklervertrag nicht. Für die Notwendigkeit und den Umfang des Aufklärungsgespräches sind das vom Kunden geäußerte Verständnis und etwaige offene Fragen maßgeblich.
OLG Frankfurt, 11.02.2009 - Az: 7 U 38/08
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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