| Hinweispflicht auf Mülldeponie |
| Befindet sich in der Nähe
(350-500 m) einer Eigentumswohnung eine Mülldeponie, so muß
ein Makler Kunden ungefragt auf diesen Umstand hinweisen. Andernfalls muß
der Makler den entstandenen Schaden ersetzen, wenn aufgrund der Beeinträchtigungen
durch die Deponie der Kaufvertrag rückgängig gemacht wird. Der
Käufer ist hierbei so zu stellen, als hätte er die Wohnung nicht
erworben.
OLG München, 28.7.2005 – Az: 19 U 5369/04 |