| Provisionsanspruch - auch ein Jahr später? |
| Eine Provisonsforderung
eines Immobilienmaklers besteht auch dann noch, wenn zwischen der Vermittlungstätigkeit
des Maklers und der Beurkundung des Kaufvertrages mehr als ein Jahr liegt.
Voraussetzung für den Anspruch ist jedoch, dass die Verkaufsabsicht
des Verkäufers bestehen geblieben ist. Die Beweislast hierfür
trägt der Makler.
OLG Hamburg, Az: 11 U 166 / 99 |