Eine Provisonsforderung eines Immobilienmaklers besteht auch dann noch, wenn zwischen der Vermittlungstätigkeit des Maklers und der Beurkundung des Kaufvertrages mehr als ein Jahr liegt. Voraussetzung für den Anspruch ist jedoch, dass die Verkaufsabsicht des Verkäufers bestehen geblieben ist. Die Beweislast hierfür trägt der Makler.
OLG Hamburg - Az: 11 U 166 / 99
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Sie erhalten eine echte Erstberatung zum Festpreis statt unverbindlicher Ersteinschätzung.


