| Maklerprovision:Geld zurück, wenn Makler gleichzeitig Verwalter ist |
| 2.479,40 Mark muß
ein Makler nach einem Urteil des Landgerichts Hagen (10 S 409/97) an die
Mieter zurückzahlen, denen er eine Wohnung vermittelt hat, weil er
für den Wohnungsvermieter Verwaltungstätigkeiten ausgeübt
hat.
Das Wohnungsvermittlungsgesetz bestimmt, daß ein Makler, der gleichzeitig Eigentümer, Vermieter, Mieter oder Verwalter der Wohnung ist, keine Maklercourtage verlangen darf. Das Maklerargument, er habe unentgeltlich für den Vermieter gearbeitet, ließ das Landgericht Hagen nicht gelten. Jede verwaltende Tätigkeit, die zeigt, daß der Vermittelnde vorrangig die Interessen des Vermieters wahrnimmt, reicht aus, um einen Provisionsanspruch entfallen zu lassen. Das gesetzliche Leitbild geht von einem Makler als unabhängigem Vermittler von Verträgen auf dem Gebiet der Wohnungsvermietung aus. Zum anderen gehört zum Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung der soziale Schutzzweck für den Mieter. komplett durchgeführt. Der Makler hatte den Mietvertrag ausgesucht, ausgefüllt, die Mieter ohne Rückfrage mit dem Vermieter ausgewählt und für den Vermieter den Mietvertrag unterschrieben. LG Hagen (10 S 409/97) Quelle: Deutscher Mieterbund |