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Zutritt verweigert - Recht auf Mängelbeseitigung futsch!

Mietrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Im vorliegenden Fall hatte ein Mieter die Beseitigung eines in der Wohnung möglicherweise vorhandenen Feuchtigkeitsschadens verlangt und Terminvorschläge hierzu gemacht. Anschließend verweigerte der Mieter jedoch den zuvor angemeldeten Zutritt sowohl dem Vermieter als auch den Handwerkern, ohne hierfür einen Grund anzugeben. Dieses Verhalten stellt eine Verletzung der Mitwirkungspflichten dar, so daß dem Mieter in der Folge kein Anspruch mehr auf Mängelbeseitigung zustand.


AG Münster, 12.06.2007 - Az: 3 C 4552/06


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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