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Fahrradkeller nicht mitbenutzbar - 2,5% Mietminderung

Mietrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Es liegt eine nicht nur unerhebliche Minderung dar, wenn die Möglichkeit, Fahrräder in einem Fahrradkeller abzustellen, dauernd entzogen wird. Der Vermieter ist zur Gebrauchsgewährung verpflichtet, wenn die Mitbenutzung des Fahrradkellers vom Vermieter zugesagt wurde. Die Nichtgewährung rechtfertigt eine Minderung des Mietzinses i.H.v. 2,5%.


AG Menden, 07.03.2007 - Az: 4 C 407/06


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Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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