| Keine Verwirkung des Mietminderungsrechts |
| Wer seine Miete in Kenntnis
eines Mangels voll bezahlt, kann den Mietzins nicht nachträglich mindern.
Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kann aber dann eintreten, wenn der Mieter auf eine Zusage des Vermieters vertraut, er werde den Mangel umgehend beseitigen. Der Vermieter hatte auf Reklamation des Mieters versprochen, das undichte Dach einer Mietwohnung umgehend reparieren zu lassen und nicht eingehalten. Als dieses nicht geschah, erklärte der Mieter die nachträgliche Mietminderung. Nach Auffassung der Richter konnte der Vermieter nicht von einer vorbehaltlosen Zahlung des Mieters ausgehen. Dieser kann die Miete daher nachträglich mindern. OLG Düsseldorf, 10 U 137/94 Quelle: ZMR 1995, 400 |