Der Erwerber eines Grundstücks kann den Mietvertrag im eigenen Namen erst nach der Vollendung des Rechtserwerbs kündigen. Dies erfordert die Eintragung in das Grundbuch.
LG Flensburg, 01.10.2007 - Az: 1 T 50/07
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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