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Bei Prostitution kann gekündigt werden
Wird in einer Mietwohnung der Prostitution nachgegangen, so ist dies nach Ansicht des Gerichts ausreichend, um dem Mieter zu kündigen, da der mit der Prostitution verbundene ständige Freierwechsel eine größere Belästigung für die Hausgemeinschaft ist. Es ist nicht notwendig, weitere konkrete Beeinträchtigungen nachzuweisen.

OLG Frankfurt - Az: 20 W 59/03