| Bei Prostitution kann gekündigt werden |
| Wird in einer Mietwohnung
der Prostitution nachgegangen, so ist dies nach Ansicht des Gerichts ausreichend,
um dem Mieter zu kündigen, da der mit der Prostitution verbundene
ständige Freierwechsel eine größere Belästigung für
die Hausgemeinschaft ist. Es ist nicht notwendig, weitere konkrete Beeinträchtigungen
nachzuweisen.
OLG Frankfurt - Az: 20 W 59/03 |