| Abrißkündigung |
| Der ersatzlose Abriß
eines Gebäudes ist keine wirtschaftliche Verwertung im Sinne des §
573 Abs. 2 Nr. 3 BGB.
Eine zu diesem Zweck ausgesprochene Kündigung des Mietverhältnisses durch den Vermieter ist daher in den neuen Bundesländern nicht durch Art. 232 § 2 Abs.2 EGBGB ausgeschlossen. BGH, 24.3.2004 - Az: VIII ZR 188/03 |