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Bei Mietrückstand ist fehlerhafte Kündigung hinzunehmen
Auch wenn ein Kündigungsschreiben gegen einen Mieter mit Mietrückstand nicht korrekt formuliert wurde, so ist die Vertragskündigung hinzunehmen.
Im vorliegenden Fall hatte sich der Vermieter bei Angabe des Mietsaldos und eines Zahlungsmonats geirrt. Daher sah der Mieter die Kündigung als unwirksam an. Nach Ansicht des Gerichts war jedoch der Kündigungsgrund Zahlungsverzug erkennbar, so dass die Kündigung hinzunehmen sei.
 
LG Berlin - Az: 65 TS 102/02