Auch wenn ein Kündigungsschreiben gegen einen Mieter mit Mietrückstand nicht korrekt formuliert wurde, so ist die Vertragskündigung hinzunehmen.
Im vorliegenden Fall hatte sich der Vermieter bei Angabe des Mietsaldos und eines Zahlungsmonats geirrt. Daher sah der Mieter die Kündigung als unwirksam an.
Nach Ansicht des Gerichts war jedoch der Kündigungsgrund Zahlungsverzug erkennbar, sodass die Kündigung hinzunehmen sei. Denn für eine wirksame Kündigung sind die Kündigungsgründe so ausführlich anzugeben, dass der damit geltend gemachte Sachverhalt ausreichend von vergleichbaren anderen Sachverhalten abgegrenzt werden kann. Der Mieter muss aber (lediglich) erkennen können, welcher Umstand zur fristlosen Kündigung geführt hat.
Im vorliegenden Fall hatte sich der Vermieter bei Angabe des Mietsaldos und eines Zahlungsmonats geirrt. Daher sah der Mieter die Kündigung als unwirksam an.
Nach Ansicht des Gerichts war jedoch der Kündigungsgrund Zahlungsverzug erkennbar, sodass die Kündigung hinzunehmen sei. Denn für eine wirksame Kündigung sind die Kündigungsgründe so ausführlich anzugeben, dass der damit geltend gemachte Sachverhalt ausreichend von vergleichbaren anderen Sachverhalten abgegrenzt werden kann. Der Mieter muss aber (lediglich) erkennen können, welcher Umstand zur fristlosen Kündigung geführt hat.
LG Berlin, 21.01.2003 - Az: 65 T 102/02
ECLI:DE:LGBE:2003:0321.65T102.02.0A
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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