Ist die unter eine Mietvertragskündigung gesetzte Unterschrift des Vermieters so unleserlich, dass sich dem Mieter nicht erschließt, wem sie zuzuordnen ist, so ist die Kündigung unwirksam. Dies gilt auch denn, wenn eigentlich ein Kündigungsgrund (hier: Mietrückstand über zwei Monatsmieten) vorliegt.
Der Empfänger einer Kündigung muss ohne Weiteres nachvollziehen können, wer gekündigt hat.
Die Kündigung bedarf der Schriftform. Dies bedeutet, dass die Kündigung vom Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift unterzeichnet sein muss.
Zwar muss eine Unterschrift nicht lesbar sein, bloße Striche oder geometrische Figuren (vorliegend beschrieb das Gericht die Unterschrift als „Wellenlinien“) gelten jedoch nicht als Unterschrift. Der Nachname des Unterzeichners sollte zumindest bei wohlwollender Betrachtung wiederzuerkennen zu sein.
Der Empfänger einer Kündigung muss ohne Weiteres nachvollziehen können, wer gekündigt hat.
Die Kündigung bedarf der Schriftform. Dies bedeutet, dass die Kündigung vom Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift unterzeichnet sein muss.
Zwar muss eine Unterschrift nicht lesbar sein, bloße Striche oder geometrische Figuren (vorliegend beschrieb das Gericht die Unterschrift als „Wellenlinien“) gelten jedoch nicht als Unterschrift. Der Nachname des Unterzeichners sollte zumindest bei wohlwollender Betrachtung wiederzuerkennen zu sein.
AG Dortmund, 23.11.1999 - Az: 125 C 11040/99
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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