|ANWALTONLINE| >> |URTEILE| >>|KÜNDIGUNG|
"Katzenloch" ist kein Kündigungsgrund
Auch wenn der Einbau eines sog. Katzenlochs in eine Wohnungstür – im vorliegenden Fall ein 16x16 cm großes Loch in einer Verbindungstür innerhalb der Wohnung– ein vertragswidriger Gebrauch der Mietsache ist, wird hierdurch noch keine Kündigung des Vermieters gerechtfertigt, da hierdurch weder eine Belästigung der übrigen Mieter noch eine weitere Beeinträchtigung der Wohnung zu befürchten ist. Jedoch muß  der Mieter bei Beendigung des Mietverhältnisses den Schaden an der Tür beheben.

AG Erfurt - Az. 223 C 1095/98