| "Katzenloch" ist kein Kündigungsgrund |
| Auch wenn der Einbau eines
sog. Katzenlochs in eine Wohnungstür – im vorliegenden Fall ein 16x16
cm großes Loch in einer Verbindungstür innerhalb der Wohnung–
ein vertragswidriger Gebrauch der Mietsache ist, wird hierdurch noch keine
Kündigung des Vermieters gerechtfertigt, da hierdurch weder eine Belästigung
der übrigen Mieter noch eine weitere Beeinträchtigung der Wohnung
zu befürchten ist. Jedoch muß der Mieter bei Beendigung
des Mietverhältnisses den Schaden an der Tür beheben.
AG Erfurt - Az. 223 C 1095/98 |