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Keine fristlose Kündigung wegen Fehlverhalten eines Familienmitglieds
Ein Mietvertrag kann nur bei erheblicher Verletzung der vertraglichen Pflichten durch den Mieter selbst gekündigt werden, wobei das Fehlverhalten anderer Familienmitglieder grundsätzlich dazu nicht ausreicht. Unterbindet der Mieter jedoch wiederholtes Fehlverhalten von Familienmitgliedern nicht, kann dies durchaus zu einem eigenen Verschulden des Mieters führen.

KG Berlin, Beschl. vom  15. 6. 2000- Az. 16 RE Miet 10611/99