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Kündigung wegen Zahlungsverzugs
Die neben der fristlosen Kündigung wegen Zahlungsverzugs hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung wegen schwerwiegender Vertragsverletzung durch Zahlungsverzug wird nicht unwirksam durch Leistung des rückständigen Betrags.

AG Kassel, Urt. vom 25.8.2000 – 451 C 6541/99