| Kündigung wegen Zahlungsverzugs |
| Die neben der fristlosen
Kündigung wegen Zahlungsverzugs hilfsweise erklärte ordentliche
Kündigung wegen schwerwiegender Vertragsverletzung durch Zahlungsverzug
wird nicht unwirksam durch Leistung des rückständigen Betrags.
AG Kassel, Urt. vom 25.8.2000 – 451 C 6541/99 |