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Kündigung wegen Überbelegung
Ein Mann mietete für fünf-köpfige Familie eine 78 qm große Wohnung an. Im Mietvertrag war festgelegt, daß fünf Personen darin wohnen dürfen. Trotzdem wurde später die Mutter des Mieters und sein Schwiegersohn in die Wohnung aufgenommen. Daher kündigte der Vermieter fristlos wegen Überbelegung.
Das Gericht kam zu dem Ergebnis, daß nicht jeder Vertragsverstoß eine fristlose Kündigung rechtfertigt. Nur wenn auch eine Überbelegung im Sinne der Rechtsprechung vorliegt oder besondere Umstände wie z.B. übermäßige Abnutzung der Wohnung hinzukommen, kann eine Überbelegung zur fristlosen Kündigung berechtigen. Die Gerichte gehen in der Regel davon aus, daß eine Überbelegung dann nicht vorliegt, wenn jeder Person 10 qm Wohnfläche zur Verfügung stehen.
Dies war hier der Fall.

LG Kempten, 5 S 1276/95 Quelle: NJW-RR 1996, 264