1. Der Vermieter hat gegen den berechtigterweise fristlos gekündigten Mieter einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe des vereinbarten Mietzinses bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Mieter hätte fristgerecht kündigen können. 2. Die Möglichkeit einer früheren Weitervermietung hat der Mieter substantiiert darzulegen.
LG Berlin - Az: 62 S 267/98
Quelle: Grundeigentum 5 / 99, S. 317
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Meldung geprüft und bearbeitet von: RAin Alexandra Klimatos, RA Dr. jur. Jens-Peter Voß, RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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