| Haustierhaltung kann nicht generell verboten werden |
| Ein generelles Tierhaltungsverbot
kann von der Wohnungseigentümerversammlung nicht beschlossen werden,
da ein solches unverhältnismäßig und in der Folge nichtig
wäre. Die Haltung von Tieren, von denen keinerlei Gefährdungen
und Beeinträchtigungen ausgehen, darf nicht verboten werden. Bei anderen
Tieren ist im Einzelfall darzulegen und nachzuweisen, daß eine Gefahr
für die Mitbewohner vorliegt.
Saarländisches OLG, 2.10.2006 - Az: 5 W 154/06 - 51 |