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Haustierhaltung kann nicht generell verboten werden
Ein generelles Tierhaltungsverbot kann von der Wohnungseigentümerversammlung nicht beschlossen werden, da ein solches unverhältnismäßig und in der Folge nichtig wäre. Die Haltung von Tieren, von denen keinerlei Gefährdungen und Beeinträchtigungen ausgehen, darf nicht verboten werden. Bei anderen Tieren ist im Einzelfall darzulegen und nachzuweisen, daß eine Gefahr für die Mitbewohner vorliegt.

Saarländisches OLG, 2.10.2006 - Az: 5 W 154/06 - 51