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Hundeverbot im Gemeinschaftsgarten
Mit einfacher Mehrheit kann die Eigentümerversammlung Tierhaltung in einer Wohnanlage einschränken und die Hausordnung entsprechend ergänzen. 
Im aktuellen Fall hatte der Eigentümer seinem Hund im gemeinschaftlichen Garten Auslauf gewährt. Dabei ließ er das Tier über eine am Balkongelände befestigte Leine auf dem Rasen vor seiner Parterre - Wohnung laufen. Die Eigentümerversammlung ergänzte daraufhin die Hausordnung um den Passus "Der Halter ist verpflichtet, dafür zu sorgen, daß der Hund in den Außenanlagen nicht frei herumlaufen kann". Der Hundehalter beantragte, den Beschluß für ungültig zu erklären, weil er nicht einstimmig gefaßt worden sei. Das lehnte das Gericht ab. Denn die Hausordnung regele lediglich den ordnungsgemäßen Gebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums. Solche Regelungen können mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen werden. Schließlich sei ihm nicht die Hundehaltung generell, sondern nur die Nutzung des gemeinschaftlichen Gartens als Auslauffläche verboten worden.

Bayerisches Oberstes Landesgericht, 2 Z BR 21/98 Quelle: Focus Online