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Yorkshire-Terrier harmlos
Wohnungeigentümer dürfen nicht verbieten, daß der Mieter einen Yorkshire-Terrier hält, selbst wenn die Hunde in der Wohnung laut Mietvertrag genehmigungspflichtig sind. Yorkshire-Terrier seien "von winzigem Ausmaß, vergleichbar etwa mit einem Meerschweinchen", urteilte das Landgericht Kassel. Ihr Bellen gleiche eher einem "leisen, heiseren Krächzen".
Sie seien deshalb erfahrungsgemäß nicht in der Lage, Mitbewohner zu belästigen oder das Haus zu beschädigen und dürften wie andere Kleintiere ohne Genehmigung gehalten werden.
Die juristische Blankovollmacht gilt nach dem Urteil aber nur, solange das Tier sich brav verhält. Wenn es beispielsweise mit seinem Kot Anlagen oder Spielplätze in der Nähe des Hauses verschmutzt, könne der Vermieter die Haltung verbieten.

LG Kassel, 1 S 503/96 Quelle: Focus Online