Die Kündigung einer von einem Ehepaar gemieteten Gaststätte kann wirksam nur gegenüber beiden Vertragspartnern ausgesprochen werden, sofern keiner der Ehepartner vor Kündigungsausspruch aus dem Vertrag ausgeschieden ist. Der Umstand,
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Dr. jur. Rochus Schmitz und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Martin Becker, RA Dr. jur. Jens-Peter Voß, RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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