| Aufklärungspflichten des Vermieters hinsichtlich einer möglichen Eigenbedarfskündigung |
| Das Landgericht Oldenburg
hatte in zweiter Instanz über den folgenden Fall zu entscheiden:
Die Beklagte vermietete dem Kläger im Oktober 2004 ihr Haus in Oldenburg, da sie - wie sie dem Kläger auch mitteilte - beabsichtigte, zu ihrem in Kiel tätigen Ehemann zu ziehen. Bereits im Juli 2005 kündigte die Beklagte (unter Einhaltung der Kündigungsfrist) wieder das Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs mit der Begründung, dass sie und ihr Ehemann zu dem Schluss gekommen seien, dass das enge Zusammenleben für ihre Beziehung “nicht bekömmlich” sei. Der Kläger akzeptierte zwar die Kündigung, nahm jedoch die Beklagte auf Schadensersatz wegen zusätzlicher Makler- und Renovierungskosten für ein neu angemietetes Haus in Anspruch. Er vertrat die Ansicht, die Beklagte sei vor Abschluss des Mietvertrages verpflichtet gewesen, ihn auf die Möglichkeit der Eigenbedarfskündigung hinzuweisen. Das Amtsgericht Oldenburg gab der Klage in erster Instanz (Urteil vom 09.01.2007) statt und bestätigte damit die Rechtsauffassung des Klägers. Dem konnte sich die 1. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg nicht anschließen, die durch Urteil vom 14.06.2007 (1 S 88/07) unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung die Klage abgewiesen hat. Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt, dass ein Vermieter zwar verpflichtet sei, vor Abschluss eines Mietvertrages auf die Möglichkeit einer künftigen Kündigung wegen Eigenbedarfs hinzuweisen, wenn diese bei vorausschauender Planung bereits vorhersehbar gewesen sei. Diese Konstellation sei aber im vorliegenden Fall nicht gegeben. Dass es sich bei dem Umzug der Beklagten zu ihrem Ehemann von vornherein lediglich um einen Versuch des Zusammenlebens gehandelt habe, sei nicht festzustellen. Im Übrigen erschiene es als sehr weitreichender und damit nicht zumutbarer Eingriff in die Lebensplanung eines Vermieters, wenn er seinem Mieter gegenüber das grundsätzlich immer bestehende Risiko des Scheiterns seiner Ehe offenbaren müsste, um sich nicht schadensersatzpflichtig zu machen. LG Oldenburg, 14.6.2007 - Az: 1 S 88/07 Quelle: PM des LG Oldenburg |