| Kurze Verjährung von Wiederherstellungsansprüchen |
| Auch Ansprüche auf
Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes der Mietsache unterfallen
der kurzen Verjährung des § 558 BGB a.F.. Zu diesen Ansprüchen
gehören auch solche, die darauf basieren, dass der Mieter zur Umgestaltung
der Mietsache vertraglich berechtigt und zur Herstellung des vereinbarten
Zustandes bei Vertragsende verpflichtet war.
BGH, Urteil vom 10.04.2002, Az.: XII ZR 217/98 |