Wenn ein Mieter vorzeitig
auszieht, so berechtigten die von dem Vermieter daraufhin durchgeführten
Umbauten den Mieter
nicht zur Minderung des
Mietzinses, da er die Ursache für die Minderung gesetzt hat. Ein Mieter,
der vor Beendigung des
Mietverhältnisses
auszieht und keine Miete bezahlt, kann sich nicht auf § 552 S 3 BGB
berufen, wenn der Vermieter, um die
Weitervermietung zu ermöglichen,
umbaut (Rechtsmißbrauch).
----------------------------
Die Berufung der Beklagten
gegen das am 05. Oktober 1995 verkündete Urteil des Amtsgerichts Wernigerode
wird auf ihre
Kosten zurückgewiesen.
Tatbestand
Von der Darstellung des
Tatbestandes wird gem. § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung
hat in der Sache keinen Erfolg.
Das Amtsgericht hat der
Klage im Ergebnis zu Recht stattgegeben. Für die Monate April/Mai
1994 kann der Kläger den
vertraglich vereinbarten
Mietzins gem. § 552 Abs. 1 BGB verlangen. Weiterhin steht dem Kläger
für die Monate Juni bis
August 1994 ein Schadensersatzanspruch
in Höhe des monatlichen Mietzinses zu.
Die Beklagte konnte die
von ihr behauptete einvernehmliche Aufhebung des Mietvertrages zum 30.04.1994
nicht nachweisen.
Auch in der zweiten Instanz
hat die Beklagte lediglich ihre Parteivernehmung als Beweis für die
Vertragsaufhebung angeboten.
Für die Kammer hat
jedoch keine Veranlassung bestanden, die Beklagte als Partei zu vernehmen,
denn es fehlen ausreichende
Anhaltspunkte, die für
eine Wahrscheinlichkeit des Beklagtenvortrags sprechen.
So steht insbesondere das
Kündigungsschreiben der Beklagten vom 07.03.1994 der Annahme entgegen,
die Parteien hätten
den Vertrag bereits im
Februar 1994 einvernehmlich aufgehoben. Die Behauptung der Beklagten, zu
diesem Schreiben sei es nur gekommen, weil der Kläger sie dazu trotz
des bereits aufgehobenen Mietvertrages aufgefordert habe, ist nicht überzeugend.
Es kann nicht nachvollzogen
werden, wozu der Kläger dieses Schreiben nach Vertragsbeendigung noch
benötigt haben soll.
Wenn der Kläger von
der Beklagten eine schriftliche Kündigung gefordert hat, spricht dies
lediglich dafür, daß der Kläger die
bereits mündlich durch
die Beklagte erfolgte Kündigung noch einmal schriftlich für seine
Unterlagen haben wollte. Die
Argumentation der Beklagten
erscheint dagegen wenig plausibel.
Das Kündigungsschreiben
der Beklagten ist vielmehr ein gegen eine einvernehmliche Vertragsaufhebung
sprechendes Indiz.
Auch die weiteren von der
Beklagten angeführten Umstände sprechen nicht für eine beidseitige
Vertragsaufhebung. Daß der
Kläger die Zählerstände
abgelesen und die Räume vermessen hat, kann nicht als Indiz für
die behauptete Vertragsaufhebung
angesehen werden. Da die
Beklagte das Mietverhältnis gekündigt und auch keine Zweifel
an dem baldigen Auszug gelassen
hatte, war es für
den Kläger sinnvoll, die Zählerstände noch während
des Auszugs abzulesen, um spätere Unstimmigkeiten
zwischen den Parteien zu
vermeiden.
Der Kläger hat auch
plausibel dargelegt, daß eine Vermessung der Räume notwendig
war, weil das Maklerbüro die genauen
Raummaße brauchte.
Auch die Beauftragung des Maklers am 14.03.1994 läßt nicht notwendig
den Schluß zu, daß der Kläger die Beklagte aus dem Mietvertrag
vorfristig entlassen hat. Es ist durchaus üblich, daß Vermieter
sich um einen Nachmieter bemühen, wenn der Mieter vorzeitig aus den
Räumen zieht und erklärt, daß er keine Miete mehr zahlen
wird. Das finanzielle Risiko eines Vermieters ist geringer, wenn es ihm
gelingt, einen neuen Mieter zu finden, als wenn er lediglich versucht,
die Zahlung des vertraglichen Mietzinses bei dem eigentlichen Mieter durchzusetzen.
Insoweit ist es auch unerheblich, daß sich der Maklerauftrag auf
die Geschäftsräume der Beklagten und der Ehefrau des Klägers
bezogen hat. Die Argumentation der Beklagten, daraus ergebe sich, daß
der Kläger selbst an den Geschäftsräumen der Beklagten interessiert
gewesen sei, weshalb er die Beklagte aus dem Mietvertrag entlassen hätte,
vermag nicht zu überzeugen. Hätte der Kläger von vorn herein
die Mieträume seiner Frau überlassen wollen, wären diese
nicht Gegenstand des Maklerauftrags gewesen. Vielmehr ist die Begründung
des Klägers nachvollziehbar, daß er alle 3 Räume angeboten
habe, um aufgrund der größeren Vielfalt schneller einen Mieter
zu finden. Insoweit hat auch der Zeuge P. in der ersten Instanz bestätigt,
daß ihn lediglich die Geschäftsräume der Ehefrau des Klägers
interessiert hätten. Die Räume der Beklagten wären ihm zu
groß gewesen. Daraufhin habe sich die Ehefrau des Klägers entschlossen,
in die an die Beklagte vermieteten Räume umzuziehen. Bevor der Umzug
der Ehefrau des Klägers und die Vermietung der Räume an ihn erfolgen
konnte, wären jedoch erhebliche Umbaumaßnahmen erforderlich
gewesen.
Diese Aussage spricht für
die Behauptung des Klägers, seine Ehefrau habe sich erst dann zu einem
Umzug in die ehemaligen Räume der Beklagten entschlossen, nachdem
eine anderweitige Neuvermietung nicht möglich gewesen sei. Für
den Vortrag der Beklagten, der Kläger habe die Räume für
sich nutzen wollen, sprechen demgegenüber keine Anhaltspunkte.
Insgesamt reichen die von
der Beklagten geschilderten Umstände nicht aus, um eine einvernehmliche
Aufhebung des
Mietvertrages zwischen
den Parteien zum 30.04.1994 anzunehmen.
Deswegen kann der Kläger
für die Monate April und Mai 1994 den vertraglich vereinbarten Mietzins
gem. § 552 BGB
verlangen.
Nach Beendigung des Mietvertrages
durch die fristlose Kündigung des Klägers vom 26.05.1994 steht
dem Kläger für die
Monate Juni bis August
1994 gegen die Beklagte ein Schadensersatzanspruch in Höhe des durch
die Kündigung bedingten
Mietausfalls zu.
Die Beklagte kann weder
die Zahlung des Mietzinses noch des Schadensersatzes mit der Begründung
verweigern, der Kläger habe aufgrund der Umbaumaßnahme einen
Zustand in den Räumen geschaffen, durch den eine Nutzung unmöglich
geworden sei. Die von dem Kläger durchgeführten Umbauten berechtigen
die Beklagte nicht zur Minderung des Mietzinses. Der Minderungsanspruch
setzt zwar nicht voraus, daß der Mieter die Mietsache nutzt. Der
Mieter verstößt jedoch dann gegen Treu und Glauben, wenn er
sich auf ein Minderungsrecht beruft, obwohl die Ursache für die Minderung
in seinem Bereich gesetzt wurde. Deswegen kann auch die Beklagte für
sich kein Minderungsrecht in Anspruch nehmen. Die Beklagte ist vorzeitig
aus den Räumen gezogen und hat keine Miete gezahlt. Für den Kläger
war es notwendig, die Räume in einen vermietbaren Zustand zu bringen.
Es wäre unbillig, wenn die damit verbundene eingeschränkte Nutzungsmöglichkeit
der Räume zu Lasten des Klägers ginge, denn die Renovierung erfolgte
nur aufgrund des vertragswidrigen vorzeitigen Auszugs der Beklagten.
Die Beklagte ist auch nicht
gem. § 552 Abs. 3 BGB von der Zahlung des Mietzinses und des Schadensersatzes
befreit. Gemäß § 552 Satz 3 BGB muß der Mieter, der
trotz eines bestehenden Mietvertrages die Mietsache nicht nutzt, keinen
Mietzins zahlen, wenn der Vermieter die Mietsache einem Dritten überläßt
bzw. selber z. B. durch Umbaumaßnahmen nutzt. Ein Mieter, der jedoch
vor Beendigung des Mietverhältnisses auszieht und seine Mietzinszahlungen
einstellt, kann sich regelmäßig nicht auf § 552 Satz 3
BGB berufen (BGH NJW 1993, 1645, OLG Düsseldorf, WUM 1994, 469). Denn
der Mieter handelt rechtsmißbräuchlich, wenn er aus dem Verhalten
seines Vermieters Rechte herleitet, die er selbst durch einen groben Vertragsbruch
erst herbeigeführt hat. Dies ist der Fall, wenn der Mieter ohne Rücksicht
auf den weiterbestehenden Mietvertrag endgültig ausgezogen ist und
keine Miete mehr gezahlt hat und dadurch den Vermieter veranlaßt
hat, die Mietsache zum Zwecke einer Weitervermietung umzubauen.
Die Beklagte ist demnach
verpflichtet, den geltend gemachten Mietzins und Schadensersatz zu zahlen.
Die Kostenentscheidung
beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
LG Magdeburg 2. Zivilkammer
2 S 652/95 |