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Wohnung

Mietrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Der Begriff „Wohnung“ unterscheidet sich nicht unerheblich vom dem Begriff „Wohnraum“, obwohl beide oftmals mit der gleichen Intention verwendet werden. Jeder zu Wohnzwecken vermietete Raum stellt einen Wohnraum dar. Mietrechtlich versteht man unter einer Wohnung hingegen die Summe der Räume, welche die Führung eines Haushalts ermöglichen, darunter stets eine Küche oder einen Raum mit Kochgelegenheit. Zu einer Wohnung gehören außerdem Wasserversorgung, Ausguss und Abort.

Der Wohnungsbegriff spielt insbesondere bei der abweichenden Kündigungsmöglichkeit des Vermieters nach § 573a BGB eine Rolle, weil ihm dort ein von Kündigungsgründen unabhängiges Kündigungsrecht eingeräumt wird, wenn sich die vermietete Wohnung in einem von ihm selbst bewohnten Wohngebäude „mit nicht mehr als zwei Wohnungen“ befindet.

Eine Toilette kann entsprechend der o.g. Vorschrift auch außerhalb der eigentlichen Wohnung liegen, nicht jedoch in einer anderen Wohnung (LG Köln, 25.06.1981 - Az: 1 S 71/81). Es ist auch unerheblich, wie viele Parteien diese verwenden. Auch bei einem Bad handelt es sich aus mietrechtlicher Sicht nicht um einen wesentlichen Bestandteil einer Wohnung. Fehlt eine Wohnungseingangstür, so steht dies der Annahme einer Wohnung nicht entgegen; fehlt hingegen eine Kochgelegenheit, so handelt es sich nicht um eine Wohnung.
Stand: (letzte Änderung: 23.04.2026)

Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Jeder zu Wohnzwecken vermietete Raum ist Wohnraum. Eine Wohnung hingegen umfasst die Gesamtheit der Räume, die eine eigenständige Haushaltsführung ermöglichen. Hierzu zählen zwingend eine Küche oder Kochgelegenheit sowie eine Wasserversorgung, ein Ausguss und ein Abort.
Für das Kündigungsrecht nach § 573a BGB ist entscheidend, ob sich die vermietete Wohnung in einem vom Vermieter selbst bewohnten Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen befindet. Nur dann kann der Vermieter von einem erleichterten Kündigungsrecht Gebrauch machen.
Nein, die Toilette kann auch außerhalb der eigentlichen Wohnung liegen, darf sich jedoch nicht in einer anderen Wohnung befinden (vgl. LG Köln, WuM 1985, 63).
Ja. Während das Fehlen einer Wohnungseingangstür oder eines Bades der Einstufung als Wohnung nicht entgegensteht, ist eine Kochgelegenheit ein zwingendes Merkmal für den mietrechtlichen Wohnungsbegriff.
Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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