![]() |
| © 2000 - AnwaltOnline |
Untermiete - SchnellübersichtDie Gebrauchsüberlassung
der Mietsache an Dritte – also die Untervermietung – ist in §
540 BGB geregelt. Demnach ist der Mieter, wie schon nach dem alten
Recht, nicht aus dem Mietvertrag selbst berechtigt, die Mietsache unterzuvermieten.
Vielmehr bedarf es insofern der Erlaubnis des Vermieters. Wird diese vom
Vermieter verweigert, so ist der Mieter berechtigt, unter Einhaltung der
gesetzlichen Kündigungsfristen zu kündigen. Nach §
540 BGB handelt es sich hierbei um eine außerordentliche Kündigung.
Das bedeutet, daß damit auch und gerade ein Mietverhältnis beendet
werden kann, das auf eine bestimmte Zeit abgeschlossen wurde. Zu beachten
ist, daß das Kündigungsrecht dann nicht besteht, wenn in der
Person des als Untermieter bereitstehenden Dritten ein sogenannter „wichtiger
Grund“ vorliegt, d.h. wenn der Vermieter berechtigterweise die Erlaubnis
zur Untervermietung versagt. Dies ist z.B. der Fall, wenn der Dritte ankündigt,
in einer überwiegend von älteren, lärmempfindlichen Personen
bewohnten Anlage täglich mehrere Stunden Schlagzeug üben zu wollen.
Vermietet der Mieter die
Mietsache unter, so ist er dem Vermieter gegenüber für ein eventuelles
Verschulden des Untermieters haftbar. Dies gilt auch dann, wenn der Vermieter
die Erlaubnis zur Untervermietung erteilt hat. Die Vorschrift wird vom
Hauptmieter leicht übersehen, birgt indes beträchtliches Konfliktpotential.
So haftet der Hauptmieter dem Vermieter gegenüber, wenn der Untermieter
fahrlässig oder sogar vorsätzlich Eigentum des Vermieters, z.B.
eine Einbauküche, beschädigt. Dies gilt, auch wenn der Hauptmieter
mangels Ortsanwesenheit keinerlei Einfluß auf das Verhalten des Untermieters
hat.
Schließlich ist zu beachten, daß eine Vereinbarung, die das Recht des Mieters auf Gebrauchsüberlassung an einen Dritten einschränkt, unwirksam ist. |