Vermietet der Mieter die
Mietsache unter, so ist er dem Vermieter gegenüber für ein eventuelles
Verschulden des Untermieters haftbar. Dies gilt auch dann, wenn der Vermieter
die Erlaubnis zur Untervermietung erteilt hat. Die Vorschrift wird vom
Hauptmieter leicht übersehen, birgt indes beträchtliches Konfliktpotential.
So haftet der Hauptmieter dem Vermieter gegenüber, wenn der Untermieter
fahrlässig oder sogar vorsätzlich Eigentum des Vermieters, z.B.
eine Einbauküche, beschädigt. Dies gilt, auch wenn der Hauptmieter
mangels Ortsanwesenheit keinerlei Einfluß auf das Verhalten des Untermieters
hat.
Der Mieter kann letztlich
aber nicht nur von einem eventuellen Kündigungsrecht Gebrauch machen.
Vielmehr steht ihm unter bestimmten Voraussetzungen ein – auch klageweise
durchsetzbarer – Anspruch auf Erteilung der Untervermietungserlaubnis gegen
den Vermieter zu. Dies wird dadurch zum Ausdruck gebracht, daß die
entsprechenden Regelungen in §
553 BGB und damit systematisch getrennt von der beschriebenen Kündigungsregelung
enthalten sind. Ein Recht auf Erteilung der Erlaubnis steht dem Mieter
zu, sofern nach Abschluß des Mietvertrages ein berechtigtes Interesse
des Mieters an der Untervermietung entsteht, allerdings dann nicht, wenn
in der Person des Dritten ein sogenannter wichtiger Grund vorliegt, wenn
der Wohnraum übermäßig belegt würde oder wenn dem
Vermieter die Überlassung aus sonstigen Gründen nicht zugemutet
werden kann. Der Vermieter kann die Erteilung der Erlaubnis davon
abhängig machen, daß der Mieter sich mit einer angemessenen
Erhöhung der Miete einverstanden erklärt, wenn ihm die Überlassung
der Mietsache an einen Dritten nur unter dieser Voraussetzung zuzumuten
ist. Das ist z.B. dann der Fall, wenn durch den Untermieter mit einer deutlich
stärkeren Abnutzung der Mietsache zu rechnen ist.
Schließlich ist zu beachten, daß eine Vereinbarung, die das Recht des Mieters auf Gebrauchsüberlassung an einen Dritten einschränkt, unwirksam ist.