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Mietpreisbindung im sozialen WohnungsbauDas Miethöhegesetz
wurde per 1.9.2001 durch das
Mietrechtsreformgesetz außer Kraft gesetzt.
Bestandsschutz für bereits vorhandenen öffentlich geförderten Wohnraum Die Bestimmungen des BGB gelten nicht, solange eine Mietpreisbindung für die Wohnung besteht. Es kann daher eine Erhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete nicht verlangt werden, wenn diese höher ist als die Kostenmiete. Daran hat das am 01.01.2002 in Kraft getretene Wohnraumförderungsgesetz nichts geändert, da für den in diesem Zeitpunkt bereits vorhandenen öffentlich geförderten Wohnraumbestand weiterhin altes Recht gilt. |