Ein Wohnungseigentümer kann Beitragsansprüche der Wohnungseigentümergemeinschaft nicht mit dem Argument abwehren, er nutze seine Wohnung nicht oder zeitweise nicht, etwa weil er längere Zeit abwesend ist oder die Wohnung leer stehen lässt.
Voraussetzung der Beitragspflicht ist nämlich nicht die tatsächliche Nutzung sondern die Möglichkeit der Nutzung, so dass es jedem Wohnungseigentümer freisteht, Gebrauchsmöglichkeiten wahrzunehmen oder seine Wohnung nicht zu nutzen (BGHZ 92,18).
Derjenige Wohnungseigentümer, der sich entschließt, auf die Nutzung seines Wohnungseigentum zu verzichten, kann deshalb bei der Anwendung des Kostenverteilungsschlüssels keine Rücksichtnahme auf seine persönlichen Interessen erwarten. Dies gilt auch dann, wenn der Eigentümer nicht freiwillig auf die Nutzung verzichtet, sondern wenn eine Wohnung beispielsweise zeitweilig nicht vermietet werden kann.
Voraussetzung der Beitragspflicht ist nämlich nicht die tatsächliche Nutzung sondern die Möglichkeit der Nutzung, so dass es jedem Wohnungseigentümer freisteht, Gebrauchsmöglichkeiten wahrzunehmen oder seine Wohnung nicht zu nutzen (BGHZ 92,18).
Derjenige Wohnungseigentümer, der sich entschließt, auf die Nutzung seines Wohnungseigentum zu verzichten, kann deshalb bei der Anwendung des Kostenverteilungsschlüssels keine Rücksichtnahme auf seine persönlichen Interessen erwarten. Dies gilt auch dann, wenn der Eigentümer nicht freiwillig auf die Nutzung verzichtet, sondern wenn eine Wohnung beispielsweise zeitweilig nicht vermietet werden kann.
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Jetzt 7 Tage kostenlos testenStand: (letzte Änderung: 23.04.2026)
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Beitrag von: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
Ja. Die Beitragspflicht zur Wohnungseigentümergemeinschaft besteht unabhängig von der tatsächlichen Nutzung. Maßgeblich ist die rechtliche Möglichkeit, die Wohnung zu nutzen (vgl. BGHZ 92,18).
Eine Abrechnung, die auf der tatsächlichen Anwesenheit basiert, ist nicht durchführbar. Sie würde zu einem ständig ändernden und in der Praxis nicht mehr prüfbaren Verteilungsschlüssel führen.
Nein. Die Rechtsprechung akzeptiert, dass die pauschale gesetzliche Regelung im Einzelfall zu Härten führen kann, und stuft die Forderungen der Wohnungseigentümergemeinschaft oder des Verwalters nicht als sittenwidrig ein.
Ja. Bauträger sind für leer stehende oder noch nicht fertig gestellte Eigentumswohnungen in voller Höhe beitragspflichtig, dies betrifft auch verbrauchsabhängige Kosten wie Wasser und Strom (vgl. OLG Hamm OLGZ 1982, 20ff).
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