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Kündigungssperrfrist
Sie haben als Mieter einer Eigentumswohnung vollen gesetzlichen Kündigungsschutz, auch dann, wenn der Eigentümer Eigenbedarf anmeldet. Da dies bei Eigentumswohnungen besonders häufig vorkommt und der Eigenbedarf hier relativ leicht zu begründen ist, wurde in Berlin folgende zusätzliche Kündigungssperrfrist eingeführt: Wenn Ihre bisherige Mietwohnung umgewandelt und schließlich verkauft wird, so darf der Erwerber frühestens zehn Jahre nach Eintragung seiner Eigentümerschaft im Grundbuch Ihnen wegen Eigenbedarf kündigen. (Senatsverordnung vom 11. Mai 1993 - GVBl. S. 216 - aufgrund des Satzes 1 des Gesetzes über eine Sozialklausel in Gebieten mit gefährdeter Wohnungsversorgung vom 22. April 1993 - BGBl. I S. 487 -).
Diese Sperrfrist gilt jedoch leider nur nach dem ersten Verkauf nach Umwandlung einer Miet- in eine Eigentumswohnung. Die Zehnjahresfrist des erweiterten Kündigungsschutzes wird also immer ab dem Zeitpunkt der Veräußerung der umgewandelten Wohnung in Lauf gesetzt. Die gegen den ersten Erwerber in Lauf gesetzte Frist wird den späteren Erwerbern angerechnet. Wird Ihre Berliner Wohnung z. B. drei Jahre nach Umwandlung und erstem Verkauf nochmals verkauft, so gilt für den neuen, zweiten Eigentümer nur noch eine Rest-Kündigungssperrfrist von sieben Jahren.
Bei umgewandelten Sozialwohnungen ist eine Kündigung wegen Eigenbedarf völlig ausgeschlossen, solange die Sozialbindung gilt. Werden die öffentlichen Fördergelder jedoch vorzeitig zurückgezahlt, so darf Eigenbedarf erst zehn Jahre danach angemeldet werden. Statt dieser verlängerten Sperrfrist gilt allerdings nur die normale, zehnjährige, wenn der Bau Ihrer Wohnung lediglich mit maximal 3000 DM gefördert wurde oder wenn Ihr Einkommen inzwischen um mehr als 25 Prozent über der für Sozialwohnungen gültigen Grenze liegt.
Zusätzlich zur zehnjährigen Sperrfrist in Berlin muß Ihr Vermieter noch die ordentliche Kündigungsfrist einhalten, wodurch sich Ihr Mietverhältnis nochmals um drei bis zwölf Monate verlängert: Sind Sie z.B. schon über fünf Jahre in Ihrer Wohnung, so stehen Ihnen sechs Monate Kündigungsfrist zu; Sie müssen also frühestens zehneinhalb Jahre nach Umwandlung ausziehen. Hinzu kommt dann noch die vom Gericht zugebilligte Räumungsfrist, die auf Antrag verlängert werden und bis zu einem Jahr betragen kann.
All das beseitigt jedoch nicht die grundsätzliche Unsicherheit des Mieters einer Eigentumswohnung: Sie müssen ständig damit rechnen, daß Ihre Wohnung weiterverkauft wird, und jeder neue Käufer bringt für Sie die Gefahr einer Eigenbedarfskündigung - ohne erneute Schonfrist. Alles, was Ihnen bleibt, ist: Widerspruch einlegen und Ihre Wohnung verteidigen, notfalls durch alle Instanzen.
Quelle: Berliner Mietergemeinschaft e.V.