Kündigungssperrfrist
Sie haben als Mieter
einer Eigentumswohnung vollen gesetzlichen Kündigungsschutz, auch
dann, wenn der Eigentümer Eigenbedarf anmeldet. Da dies bei Eigentumswohnungen
besonders häufig vorkommt und der Eigenbedarf hier relativ leicht
zu begründen ist, wurde in Berlin folgende zusätzliche Kündigungssperrfrist
eingeführt: Wenn Ihre bisherige Mietwohnung umgewandelt und schließlich
verkauft wird, so darf der Erwerber frühestens zehn Jahre nach Eintragung
seiner Eigentümerschaft im Grundbuch Ihnen wegen Eigenbedarf kündigen.
(Senatsverordnung vom 11. Mai 1993 - GVBl. S. 216 - aufgrund des Satzes
1 des Gesetzes über eine Sozialklausel in Gebieten mit gefährdeter
Wohnungsversorgung vom 22. April 1993 - BGBl. I S. 487 -).
Diese Sperrfrist gilt jedoch
leider nur nach dem ersten Verkauf nach Umwandlung einer Miet- in eine
Eigentumswohnung. Die Zehnjahresfrist des erweiterten Kündigungsschutzes
wird also immer ab dem Zeitpunkt der Veräußerung der umgewandelten
Wohnung in Lauf gesetzt. Die gegen den ersten Erwerber in Lauf gesetzte
Frist wird den späteren Erwerbern angerechnet. Wird Ihre Berliner
Wohnung z. B. drei Jahre nach Umwandlung und erstem Verkauf nochmals verkauft,
so gilt für den neuen, zweiten Eigentümer nur noch eine Rest-Kündigungssperrfrist
von sieben Jahren.
Bei umgewandelten Sozialwohnungen
ist eine Kündigung wegen Eigenbedarf völlig ausgeschlossen, solange
die Sozialbindung gilt. Werden die öffentlichen Fördergelder
jedoch vorzeitig zurückgezahlt, so darf Eigenbedarf erst zehn Jahre
danach angemeldet werden. Statt dieser verlängerten Sperrfrist gilt
allerdings nur die normale, zehnjährige, wenn der Bau Ihrer Wohnung
lediglich mit maximal 3000 DM gefördert wurde oder wenn Ihr Einkommen
inzwischen um mehr als 25 Prozent über der für Sozialwohnungen
gültigen Grenze liegt.
Zusätzlich zur zehnjährigen
Sperrfrist in Berlin muß Ihr Vermieter noch die ordentliche Kündigungsfrist
einhalten, wodurch sich Ihr Mietverhältnis nochmals um drei bis zwölf
Monate verlängert: Sind Sie z.B. schon über fünf Jahre in
Ihrer Wohnung, so stehen Ihnen sechs Monate Kündigungsfrist zu; Sie
müssen also frühestens zehneinhalb Jahre nach Umwandlung ausziehen.
Hinzu kommt dann noch die vom Gericht zugebilligte Räumungsfrist,
die auf Antrag verlängert werden und bis zu einem Jahr betragen kann.
All das beseitigt jedoch
nicht die grundsätzliche Unsicherheit des Mieters einer Eigentumswohnung:
Sie müssen ständig damit rechnen, daß Ihre Wohnung weiterverkauft
wird, und jeder neue Käufer bringt für Sie die Gefahr einer Eigenbedarfskündigung
- ohne erneute Schonfrist. Alles, was Ihnen bleibt, ist: Widerspruch einlegen
und Ihre Wohnung verteidigen, notfalls durch alle Instanzen.
Quelle: Berliner Mietergemeinschaft
e.V.