Soll ein Mietvertrag gekündigt werden, so muß dies schriftlich erfolgen, sofern es sich nicht um einen gewerblichen Mietvertrag handelt. Dies ist gesetzlich in § 568 Abs. 1 BGB festgelegt ("Die Kündigung des Mietverhältnisses bedarf der schriftlichen Form.").
Kündigt der Vermieter den Mietvertrag, so muß er den Mieter auf die Möglichkeit, die Form und die Frist des Widerspruchs nach den §§ 574 bis 574b BGB rechtzeitig hinweisen (§ 568 Abs. 2 BGB).Jetzt weiterlesen ... Mit einem AnwaltOnline Direkt Zugang im Bereich Mietrecht haben Sie Zugriff auf diesen und alle anderen Artikel im Bereich Mietrecht.
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