Soll ein Mietvertrag gekündigt werden, so muß dies schriftlich erfolgen, sofern es sich nicht um einen gewerblichen Mietvertrag handelt. Dies ist gesetzlich in § 568 Abs. 1 BGB festgelegt ("Die Kündigung des Mietverhältnisses bedarf der schriftlichen Form.").
Kündigt der Vermieter den Mietvertrag, so muß er den Mieter auf die Möglichkeit, die Form und die Frist des Widerspruchs nach den §§ 574 bis 574b BGB rechtzeitig hinweisen (§ 568 Abs. 2 BGB).
Bei einer Kündigung handelt es sich um eine sogenannte einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, die Kündigung muß also dem Vertragspartner (dem Vermieter oder dem Mieter) zugehen. Der Zugang ist dann gegeben, wenn die Kündigung in den Machtbereich des Vertragspartners gelangt ist und unter normalen Umständen der Vertragspartner von dieser Kenntnis nehmen kann.
Eine Zustellung kann auf verschiedenen Wegen erfolgen: durch eine persönliche Übergabe (aus Beweisgründen am besten unter Zeugen oder mit schriftlicher Empfangsbestätigung); via Briefkasteneinwurf (auch hier aus Beweisgründen unter Zeugen) mittels Brief oder Einschreiben und sogar durch den Gerichtsvollzieher. Da jedoch die Beweisproblematik bei einer einfachen Briefzustellung erheblich ist, - wie kann der Absender beweisen, daß der Brief tatsächlich in den Machtbereich des Vertragspartners kam - sollte von dieser Möglichkeit kein Gebrauch gemacht werden.
Bei den anderen Möglichkeiten ist der Beweis dagegen einfacher zu führen, wobei bei Einschreiben noch zu beachten ist, daß nicht der Benachrichtigungsschein den Zugang bewirkt, sondern dieser erst gegeben ist, wenn der Brief abgeholt wurde.
Kündigt der Vermieter den Mietvertrag, so muß er den Mieter auf die Möglichkeit, die Form und die Frist des Widerspruchs nach den §§ 574 bis 574b BGB rechtzeitig hinweisen (§ 568 Abs. 2 BGB).
Bei einer Kündigung handelt es sich um eine sogenannte einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, die Kündigung muß also dem Vertragspartner (dem Vermieter oder dem Mieter) zugehen. Der Zugang ist dann gegeben, wenn die Kündigung in den Machtbereich des Vertragspartners gelangt ist und unter normalen Umständen der Vertragspartner von dieser Kenntnis nehmen kann.
Eine Zustellung kann auf verschiedenen Wegen erfolgen: durch eine persönliche Übergabe (aus Beweisgründen am besten unter Zeugen oder mit schriftlicher Empfangsbestätigung); via Briefkasteneinwurf (auch hier aus Beweisgründen unter Zeugen) mittels Brief oder Einschreiben und sogar durch den Gerichtsvollzieher. Da jedoch die Beweisproblematik bei einer einfachen Briefzustellung erheblich ist, - wie kann der Absender beweisen, daß der Brief tatsächlich in den Machtbereich des Vertragspartners kam - sollte von dieser Möglichkeit kein Gebrauch gemacht werden.
Bei den anderen Möglichkeiten ist der Beweis dagegen einfacher zu führen, wobei bei Einschreiben noch zu beachten ist, daß nicht der Benachrichtigungsschein den Zugang bewirkt, sondern dieser erst gegeben ist, wenn der Brief abgeholt wurde.
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Jetzt 7 Tage kostenlos testenStand: (letzte Änderung: 23.04.2026)
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Beitrag von: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
Wohnraummietverträge müssen zwingend schriftlich gekündigt werden (§ 568 Abs. 1 BGB). Kündigungen per E-Mail oder Fax sind in diesem Bereich nicht wirksam.
Eine Kündigung ist dann zugegangen, wenn sie in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist und dieser unter normalen Umständen Kenntnis nehmen kann. Bei einem Briefkasteneinwurf nach 16 Uhr wird der Zugang oft erst für den Folgetag angenommen, da von Privatpersonen keine spätere Prüfung mehr erwartet werden kann (vgl. LG Berlin - Az: 65 S 132/01).
Ja, der Kündigungsgrund muss für den Mieter erkennbar und konkret angegeben werden. Bei einer Kündigung aus berechtigtem Interesse sind alle Gründe im Schreiben zu nennen (§ 573 BGB).
Die persönliche Übergabe (mit Zeugen oder Empfangsbestätigung), der Einwurf durch Boten (mit Zeugen) oder die Zustellung durch den Gerichtsvollzieher sind am sichersten. Von einer einfachen Briefzustellung ist aufgrund der schwierigen Beweisbarkeit abzuraten.
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