Auch wenn es gegenteilige Meinungen gibt dürfen Mieter keine Veränderungen am Balkon vornehmen, die das Erscheinungsbild der Hausfassade beeinträchtigen.
So ist die Mehrzahl der Gerichte der Ansicht, daß das Anbringen eines Katzennetzes und die hiermit einhergehende Überdachung des Balkons eine unzulässige optische Beeinträchtigung ist. Daher handelt es sich nicht um einen vertragsgemäßen Gebrauch der Mietwohnung.
So entschied u.a. das LG Hamburg als ein Mieter ein Katzennetz auf der Loggia angebracht hatte (LG Hamburg - Az: 316 S 7/04). Gleicher Ansicht war das AG Wiesbaden (Az: 93 C 3460/99-25), das entschied, daß es sich bei der Anbringung eines Katzennetzes vor dem Balkon um eine bauliche Veränderung handelt, die vom Vermieter genehmigt werden muß.
So ist die Mehrzahl der Gerichte der Ansicht, daß das Anbringen eines Katzennetzes und die hiermit einhergehende Überdachung des Balkons eine unzulässige optische Beeinträchtigung ist. Daher handelt es sich nicht um einen vertragsgemäßen Gebrauch der Mietwohnung.
So entschied u.a. das LG Hamburg als ein Mieter ein Katzennetz auf der Loggia angebracht hatte (LG Hamburg - Az: 316 S 7/04). Gleicher Ansicht war das AG Wiesbaden (Az: 93 C 3460/99-25), das entschied, daß es sich bei der Anbringung eines Katzennetzes vor dem Balkon um eine bauliche Veränderung handelt, die vom Vermieter genehmigt werden muß.
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Jetzt 7 Tage kostenlos testenStand: (letzte Änderung: 23.04.2026)
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Beitrag von: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
Nein, da das Anbringen eines Katzennetzes und die damit verbundene Überdachung des Balkons in der Regel als unzulässige optische Beeinträchtigung der Hausfassade gewertet wird. Es handelt sich hierbei um eine bauliche Veränderung, die einer Genehmigung durch den Vermieter bedarf (vgl. LG Hamburg - Az: 316 S 7/04; AG Wiesbaden - Az: 93 C 3460/99-25).
Ja, wenn eine optische Beeinträchtigung der Fassade vorliegt, können Vermieter und Eigentümer die Anbringung untersagen (vgl. OLG Zweibrücken - Az: 3 W 44/98).
Ja, in Wohnungseigentumsanlagen entscheidet primär der optische Eindruck, unabhängig von der Art der Befestigung. Die Anbringung gilt als bauliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums im Sinne des WEG, die einer Zustimmung bedarf (vgl. Bayerisches Oberste Landesgericht - Az: 2Z BR 38/03).
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