Jahressperrfrist
Nach §
558 Abs. 1 BGB kann der Vermieter eine Zustimmung des Mieters zu einer
Mieterhöhung
verlangen, wenn der Mietzins seit einem Jahr - von Erhöhungen nach
den §§ 559
bis 560
BGB abgesehen - unverändert geblieben ist.
Die Sperrfrist bei Neu-
oder Wiedervermietung liegt ebenfalls bei einem Jahr ab Beginn des Mietverhältnisses.
Mieterhöhungen
aufgrund von Modernisierungen
(§
559 BGB) oder wegen gestiegener Betriebskosten
(§
560 BGB) bleiben bei Mieterhöhungen
nach §
558 BGB unberücksichtigt.
Mieterhöhungen,
die unter Verletzung dieser Sperrfrist erfolgen sind unwirksam. Um
Geld zu sparen sollte ein Mieter solange auf Erhöhungverlangen des
Vermieters, die dem Mieter vor Ablauf der Sperrfrist zugehen, nicht reagieren,
wie der Vermieter die Unwirksamkeit nicht bemerkt. Denn umso später
kann der Vermieter das erforderliche neue Mieterhöhungsverlangen mit
den entsprechend einzuhaltenden neuen Fristen versenden.
Ist das Erhöhungsverlangen
wirksam, so ist die neue Miete ab dem dritten Kalendermonat zu zahlen,
der auf den Monat folgt, in dem das Erhöhungsverlangen dem Mieter
zugegangen ist.