Unter die Nebenkosten
fallen ebenfalls Heizungs- und Warmwasserkosten, deren Abrechnung in aller
Regel von Wärmemeßdienstfirmen erstellt wird, da die Heizkostenverordnung
zwingend eine verbrauchsabhängige Heizkostenabrechnung für alle
Häuser vorschreibt, die von zentralen Heizungs- und Warmwasseranlagen
versorgt werden. Ausnahmsweise können die Heizkosten aber in der Miete
enthalten oder vom Vermieter nach der Wohnfläche auf die Mieter des
Hauses verteilt sein. Dies kann der Fall sein, wenn
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die Verbrauchserfassung technisch
nicht möglich ist;
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die Verbrauchserfassung unwirtschaftlich
ist;
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Mieter den Wärmeverbrauch
in ihrer Wohnung nicht beeinflussen können (in Alters- und Pflegeheimen,
Studenten- und Lehrlingsheimen);
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im Haus eine besonders energiesparende
Heizung eingesetzt wird;
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In Zwei-Familienhäusern
der Vermieter eine Wohnung selbst bewohnt und die andere Wohnung vermietet
ist;
Abgesehen von vorgenannten
Fällen gilt die Heizkostenverordnung, die vorsieht, daß der
Vermieter mindestens 50 Prozent, aber höchstens 70 Prozent der Heizungs-
und Warmwasserkosten nach Verbrauch verteilen muß. Die restlichen
30 bis 50 Prozent werden nach einem festem Maßstab (regelmäßig
nach der Wohnfläche) verteilt.
Hinweis: Auch
in den ostdeutschen Bundesländern ist für Wohnungen, die vor
1990 fertiggestellt wurden, spätestens für Abrechnungsperioden
ab 1996 eine verbrauchsabhängige Abrechnung vorgeschrieben.