Die Forderung nach
Abstand ist nach §
4a des Wohnungsvermittlungsgesetzes verboten. Dieses Verbot gilt für
alle Wohnungsarten. Ablösungsverträge hingegen, d. h. die entgeltliche
Übernahme von Möbeln und Einrichtungsgegenständen des Vormieters,
sind grundsätzlich wirksam. Unwirksam sind derartige Kaufverträge
nur, wenn der Preis für die Möbelstücke oder Einrichtungsgegenstände
in einem auffälligen Mißverhältnis zum Wert steht und damit
der sogenannte "Wucher"tatbestand verwirklicht ist. Der Beweis für
eine solche Preisüberhöhung ist jedoch nicht einfach. Der Mieter
sollte daher immer eine Liste der übernommenen Möbelstücke
und Einrichtungsgegenstände anfertigen und den Zustand möglichst
durch Zeugen bestätigen lassen. Auch Umzugskosten darf sich der ausziehende
Mieter vom neuen Mieter in nachgewiesener Höhe erstatten lassen, sofern
eine entsprechende Vereinbarung getroffen wurde.
Beträge, die dem ausziehenden
Mieter oder dem Vermieter zu Unrecht gezahlt worden sind, kann man zurückfordern,
der Anspruch verjährt innerhalb von drei Jahren nach Zahlung.
Umgang
mit Forderungen nach einer Abstandszahlung
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