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Zulässigkeit von Abstandszahlungen
Die Forderung nach Abstand ist nach § 4a des Wohnungsvermittlungsgesetzes verboten. Dieses Verbot gilt für alle Wohnungsarten. Ablösungsverträge hingegen, d. h. die entgeltliche Übernahme von Möbeln und Einrichtungsgegenständen des Vormieters, sind grundsätzlich wirksam. Unwirksam sind derartige Kaufverträge nur, wenn der Preis für die Möbelstücke oder Einrichtungsgegenstände in einem auffälligen Mißverhältnis zum Wert steht und damit der sogenannte "Wucher"tatbestand verwirklicht ist. Der Beweis für eine solche Preisüberhöhung ist jedoch nicht einfach. Der Mieter sollte daher immer eine Liste der übernommenen Möbelstücke und Einrichtungsgegenstände anfertigen und den Zustand möglichst durch Zeugen bestätigen lassen. Auch Umzugskosten darf sich der ausziehende Mieter vom neuen Mieter in nachgewiesener Höhe erstatten lassen, sofern eine entsprechende Vereinbarung getroffen wurde.
Beträge, die dem ausziehenden Mieter oder dem Vermieter zu Unrecht gezahlt worden sind, kann man zurückfordern, der Anspruch verjährt innerhalb von drei Jahren nach Zahlung.

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