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Abzug „Neu für Alt“ bei Zeitwert unter 90% des Wiederherstellungswerts?

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Grundsätzlich kommt zwar in den meisten Fällen der Grundsatz des Abzuges „Neu für Alt“ im Rahmen der Vorteilsausgleichung zur Anwendung. Der Geschädigte soll durch den Ersatz des Schadens nicht besser gestellt werden, als ohne den Eintritt des schädigenden Ereignisses. Denn gemäß § 249 Abs. 1 BGB hat der Schadensersatzpflichtige den Zustand wiederherzustellen, der bestünde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre (sog. Naturalrestitution) bzw. kann der Geschädigte nach § 249 S. 2 BGB statt der Wiederherstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Gemäß § 251 Abs. 1 BGB hat der Ersatzpflichtige den Gläubiger in Geld zu entschädigen, soweit die Herstellung nicht möglich oder zur Entschädigung des Gläubigers nicht genügend ist.

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AG Northeim, 24.09.2015 - Az: 3 C 495/14 (IV), 3 C 495/14


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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