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Umgang mit Forderungen nach einer Abstandszahlung

Mietrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Hat der aus dem Mietvertrag ausscheidende Mieter für die Mietwohnung Gegenstände - etwa eine Einbauküche oder einen Teppichboden - angeschafft, und will er diese bei Auszug nicht mitnehmen, bietet er sie oftmals dem neuen Mieter gegen "Abstandszahlung" an.

Nimmt der neue Mieter das Angebot des alten Mieters an, kommt ein gewöhnlicher Kaufvertrag über die in Frage stehenden Gegenstände zustande. Der neue Mieter schuldet dem alten Mieter den vereinbarten Preis und wird Eigentümer der Sachen.

Allerdings ist der neue Mieter nicht verpflichtet, auf das Angebot des Altmieters einzugehen. Lehnt er ab, muss der Altmieter die Sachen ausbauen und entfernen.

Vorsicht sollte der neue Mieter walten lassen, wenn er Sachen gegen Abstand übernimmt, die nur schwer entfernbar sind. Denn in der Regel wird er, genauso wie ursprünglich der Altmieter, verpflichtet sein, die übernommenen Sachen bei seinem Auszug aus der Mietwohnung auf seine Kosten zu entfernen. Nur eine eindeutige Regelung mit dem Vermieter, wonach der neue Mieter die Gegenstände auch nach Beendigung des Mietverhältnisses in der Wohnung belassen darf, kann insofern Abhilfe schaffen.
Veröffentlicht: 06.07.2015 - aktualisiert: 22.04.2026
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Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Ja, wenn der neue Mieter auf das Angebot des alten Mieters eingeht, wird ein gewöhnlicher Kaufvertrag über die Gegenstände geschlossen. Der neue Mieter schuldet die Zahlung und wird rechtmäßiger Eigentümer.
Nein, es besteht keine Verpflichtung, das Angebot anzunehmen. Lehnt der neue Mieter ab, ist der ausziehende Mieter dazu verpflichtet, die Gegenstände auszubauen und zu entfernen.
Bei der Übernahme von schwer entfernbaren Sachen (z. B. Einbauküchen) besteht das Risiko, dass der neue Mieter bei seinem eigenen Auszug zur Entfernung und zum Rückbau verpflichtet ist, sofern keine anderweitige Vereinbarung mit dem Vermieter getroffen wurde.
Es sollte eine eindeutige Regelung mit dem Vermieter getroffen werden, die explizit festhält, dass die übernommenen Gegenstände auch nach Beendigung des Mietverhältnisses in der Wohnung verbleiben dürfen.
Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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