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Welche Rechtsgrundlagen sind einschlägig?

Bei Abschluss eines Mietvertrages verfolgen Mieter und Vermieter unterschiedliche Interessen: Während jener eine möglichst
niedrige Monatsmiete bezahlen möchte, ist es diesem daran gelegen, einen hohen  Mietzins zu vereinbaren. Um nicht im Nachhinein böse Überraschungen zu erleben, d.h. umfangreiche Mieterhöhungen für den Mieter beziehungsweise Rückzahlungen oder gar ein Bußgeldverfahren wegen Mietpreisüberhöhung oder Mietwuchers im Falle des Vermieters, ist es wichtig, sich vorab über den für  eine konkrete Wohnung höchstzulässigen Mietzins zu informieren. Gleiches gilt, wenn der Vermieter eine Mieterhöhung im rechtlich zulässigen Rahmen durchsetzen möchte.

Bereits seit 25 Jahren erstellen die meisten großen Städte und Gemeinden in Westdeutschland Mietspiegel. Diese geben unter Einbeziehung von Lage, Wohnungsgröße, Ausstattung und Baujahr die ortsüblichen Preise an.
Allerdings spiegeln diese Preise nicht die aktuellen Marktmieten, also die bei einer Neuvermietung erzielbaren Preise, wieder. Vielmehr ist die in den  Mietspiegeln ausgewiesene ortsübliche Vergleichsmiete ein Mittelwert von bei Neuvermietung erzielten Mietzinsen und durch Mieterhöhung veränderten Bestandsmieten während der letzten vier Jahre.

Regelmäßig akzeptieren die Gerichte die jeweils am Ort gültigen Mietspiegel bei Mieterhöhungsprozessen als Beweismittel. Alternativ hierzu können sich Mieter oder Vermieter auf drei Vergleichswohnungen oder auf ein Gutachten berufen, wobei sich die erste Möglichkeit als recht aufwendig und die zweite als teuer darstellt. Denn ein Sachverständiger verlangt für ein Gutachten zwischen 750 und 1.000 Euro.

Schließlich legen Behörden den örtlichen Mietspiegel zugrunde, wenn sie Wohngeld, Sozialhilfe oder Erbschaftssteuer berechnen.

>> Ermittlung der "ortsüblichen Miete" in Gemeinden ohne Mietspiegel

>> Details: Die Spiegel einzelner Städte