Bei Abschluss eines
Mietvertrages verfolgen Mieter und Vermieter unterschiedliche Interessen:
Während jener eine möglichst
niedrige Monatsmiete
bezahlen möchte, ist es diesem daran gelegen, einen hohen Mietzins
zu vereinbaren. Um nicht im Nachhinein böse Überraschungen zu
erleben, d.h. umfangreiche Mieterhöhungen für den Mieter beziehungsweise
Rückzahlungen oder gar ein Bußgeldverfahren wegen Mietpreisüberhöhung
oder Mietwuchers im Falle des Vermieters, ist es wichtig, sich vorab über
den für eine konkrete Wohnung höchstzulässigen Mietzins
zu informieren. Gleiches gilt, wenn der Vermieter eine Mieterhöhung
im rechtlich zulässigen Rahmen durchsetzen möchte.
Bereits seit 25
Jahren erstellen die meisten großen Städte und Gemeinden in
Westdeutschland Mietspiegel. Diese geben unter Einbeziehung von Lage, Wohnungsgröße,
Ausstattung und Baujahr die ortsüblichen Preise an.
Allerdings spiegeln
diese Preise nicht die aktuellen Marktmieten, also die bei einer Neuvermietung
erzielbaren Preise, wieder. Vielmehr ist die in den Mietspiegeln
ausgewiesene ortsübliche Vergleichsmiete ein Mittelwert von bei Neuvermietung
erzielten Mietzinsen und durch Mieterhöhung veränderten Bestandsmieten
während der letzten vier Jahre.
Regelmäßig akzeptieren die Gerichte die jeweils am Ort gültigen Mietspiegel bei Mieterhöhungsprozessen als Beweismittel. Alternativ hierzu können sich Mieter oder Vermieter auf drei Vergleichswohnungen oder auf ein Gutachten berufen, wobei sich die erste Möglichkeit als recht aufwendig und die zweite als teuer darstellt. Denn ein Sachverständiger verlangt für ein Gutachten zwischen 750 und 1.000 Euro.
Schließlich legen Behörden den örtlichen Mietspiegel zugrunde, wenn sie Wohngeld, Sozialhilfe oder Erbschaftssteuer berechnen.
>> Ermittlung der "ortsüblichen Miete" in Gemeinden ohne Mietspiegel