Zunächst empfiehlt es sich natürlich, sich mit dem Vermieter persönlich in Verbindung zu setzen, um die Angelegenheit gütlich zu regeln. Wenn Sie ihm eine Berechnung unter Zugrundelegung des gültigen Mietspiegels vorlegen, wird er sich einer Anpassung der Miete an das geltende Niveau beziehungsweise einer Rückzahlung des zuviel bezahlten Mietzinses in vielen Fällen nicht verschließen.
Sollte ihr Vermieter
indes nicht bereit sein nachzugeben, hilft nur der Gang vor das Gericht.
Im Hinblick auf eine Zurückschraubung des Mietzinses auf den höchstzulässigen
Satz sind dabei keine Verjährungsfristen zu beachten.
Doch auch bezüglich
der Rückforderung in der Vergangenheit zuviel gezahlter Beträge
droht letztlich keine Gefahr wegen Zeitablaufes: Die Verjährungsfrist
beträgt hier nämlich 30 Jahre. Die Verjährung beginnt, sobald
der überhöhte Mietzins entrichtet wurde. Somit verjährt
jeder Anspruch wegen zuviel bezahlten Monatsmietzinses zu einem anderen
Zeitpunkt, nämlich jeweils einen Monat später als der vorherige
Anspruch.