§ 536b Kenntnis des
Mieters vom Mangel bei Vertragsschluss oder Annahme
Kennt der Mieter
bei Vertragsschluss den Mangel der Mietsache, so stehen ihm die Rechte
aus den §§ 536
und 536a nicht
zu. Ist ihm der Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben,
so stehen ihm diese Rechte nur zu, wenn der Vermieter den Mangel arglistig
verschwiegen hat. Nimmt der Mieter eine mangelhafte Sache an, obwohl er
den Mangel kennt, so kann er die Rechte aus den §§ 536
und 536a nur
geltend machen, wenn er sich seine Rechte bei der Annahme vorbehält.