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§ 40 Überleitungsvorschrift
(1) Ist im Zeitpunkt des Inkrafttretens von Vorschriften dieses Gesetzes über einen Antrag auf Wohngeld noch nicht entschieden, so ist das Wohngeld für die Zeit bis zum Inkrafttreten der Änderung jeweils nach dem bis dahin geltenden Recht, für die darauf folgende Zeit nach neuem Recht zu bewilligen.

(2) Die Bewilligung des Wohngeldes ist längstens bis zum 31. Dezember 2004 zu befristen, wenn bei dessen Berechnung Familienmitglieder zu berücksichtigen sind, die

1. laufende Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz,
2. Leistungen der bedarfsorientierten Grundsicherung nach dem Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung,
3. Leistungen der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach einem Gesetz, das dieses für anwendbar erklärt, oder
4. Leistungen in besonderen Fällen und Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
erhalten, bei deren Berechnung Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind. Satz 1 gilt auch für Haushalte, zu denen ausschließlich Empfänger von Leistungen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch, bei deren Berechnung Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind, gehören.

(3) Ist vor Inkrafttreten von Vorschriften, die dieses Gesetz ändern, über einen Antrag auf Wohngeld entschieden, so verbleibt es für die Leistung des Wohngeldes auf Grund dieses Antrages bei der Anwendung des jeweils bis zu der Entscheidung geltenden Rechts.

(4) Der Bericht nach § 39 wird erstmals bis zum 30. Juni 2003 erstattet.