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§ 37b Übermittlung von Wohngelddaten
Die Wohngeldstelle ist verpflichtet, auf Ersuchen der für die Erhebung der Ausgleichszahlungen nach dem Gesetz über den Abbau der Fehlsubventionierungen im Wohnungswesen (AFWoG) und den hierzu erlassenen landesrechtlichen Vorschriften zuständigen Stelle mitzuteilen, ob der betroffene Wohnungsinhaber Wohngeld erhält. Maßgebend hierfür ist der Zeitraum, der zwischen den Aufforderungen nach § 5 Abs. 1 AFWoG oder entsprechender landesrechtlicher Vorschriften und der Erteilung der Bescheide über die Ausgleichszahlung liegt. Zulässig ist auch ein automatisierter Datenabgleich zwischen der Wohngeldstelle und der für die Einziehung der Ausgleichszahlungen zuständigen Stelle. Für die Überprüfung nach Satz 1 dürfen nur Name, Vorname (Rufname), Anschrift und die Tatsache des Wohngeldbezuges übermittelt werden. Die übermittelten Daten dürfen nur für den Zweck der Überprüfung nach Satz 1 genutzt werden und sind anschließend unverzüglich zu löschen. Die Betroffenen sind von der Wohngeldstelle in geeigneter Weise auf die Datenübermittlungen hinzuweisen.