§ 37b Übermittlung
von Wohngelddaten
Die Wohngeldstelle
ist verpflichtet, auf Ersuchen der für die Erhebung der Ausgleichszahlungen
nach dem Gesetz über den Abbau der Fehlsubventionierungen im Wohnungswesen
(AFWoG) und den hierzu erlassenen landesrechtlichen Vorschriften zuständigen
Stelle mitzuteilen, ob der betroffene Wohnungsinhaber Wohngeld erhält.
Maßgebend hierfür ist der Zeitraum, der zwischen den Aufforderungen
nach § 5 Abs. 1 AFWoG oder entsprechender landesrechtlicher Vorschriften
und der Erteilung der Bescheide über die Ausgleichszahlung liegt.
Zulässig ist auch ein automatisierter Datenabgleich zwischen der Wohngeldstelle
und der für die Einziehung der Ausgleichszahlungen zuständigen
Stelle. Für die Überprüfung nach Satz 1 dürfen nur
Name, Vorname (Rufname), Anschrift und die Tatsache des Wohngeldbezuges
übermittelt werden. Die übermittelten Daten dürfen nur für
den Zweck der Überprüfung nach Satz 1 genutzt werden und sind
anschließend unverzüglich zu löschen. Die Betroffenen sind
von der Wohngeldstelle in geeigneter Weise auf die Datenübermittlungen
hinzuweisen.