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§ 32 Bemessung des Mietzuschusses
(1) Der Mietzuschuss wird zu den im Sinne des Bundessozialhilfegesetzes anerkannten laufenden Aufwendungen für die Unterkunft, soweit es sich um Wohnraum handelt, geleistet. Bei der Bemessung des Mietzuschusses für Haushaltsgrößen bis zu fünf Personen sind die Anlagen 3 bis 7 (Wohngeldtabellen) anzuwenden.

(2) Von den tatsächlichen Aufwendungen für den Wohnraum sind abzusetzen

1. eine Vergütung für die Überlassung von Möbeln. Ist für die Überlassung von Möbeln ein besonderer Betrag nicht angegeben, sind von den Aufwendungen für Wohnraum nur 80 vom Hundert zu berücksichtigen;
2. das Entgelt für Wohnraum, der einem anderen zum Gebrauch überlassen ist;
3. Leistungen Dritter zur Bezahlung der Miete.
(3) Vor Ablauf von zwölf Monaten seit der erstmaligen oder erneuten Bewilligung ändert sich der Mietzuschuss für denselben Wohnraum nur, wenn sich die im Sinne des Bundessozialhilfegesetzes anerkannten laufenden Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 um mehr als 15 vom Hundert ändern.

(4) Die Vorschriften über die Höchstbeträge für Miete oder Belastung nach § 8 Abs. 1 sind anzuwenden.

(5) Es ist von folgendem monatlichen Gesamteinkommen auszugehen:
Haushaltsgröße Monatliches Gesamteinkommen
Personen Euro
1 358
2 506
3 624
4 767
5 925

(6) Für Haushaltsgrößen von sechs bis zwölf Personen wird der monatliche Mietzuschuss auf der Grundlage des monatlichen Gesamteinkommens nach Absatz 5 für eine Haushaltsgröße von fünf Personen und nach Anlage  7 ermittelt. Wenn die Miete nach den Absätzen 1 und 2, höchstens jedoch der sich aus § 8 Abs. 1 für Haushaltsgrößen von sechs bis zwölf Personen jeweils ergebende Höchstbetrag, größer ist als die nach Anlage 7 höchstens zu berücksichtigende Miete, ist die letztere zu Grunde zu legen. Der nach den Sätzen 1 und 2 ermittelte Mietzuschuss erhöht sich für eine Haushaltsgröße von sechs Personen um 6 vom Hundert, von sieben Personen um 12 vom Hundert, von acht Personen um 18 vom Hundert, von neun Personen um 30 vom Hundert, von zehn Personen um 42 vom Hundert, von elf Personen um 54 vom Hundert und von zwölf Personen um 66 vom Hundert. Im Falle des Satzes 2 erhöht sich der nach den Sätzen 1 bis 3 ermittelte Mietzuschuss um 70 vom Hundert des Unterschiedsbetrages zwischen der Miete nach den Absätzen 1 und 2, höchstens jedoch dem sich aus § 8 Abs. 1 für Haushaltsgrößen von sechs bis zwölf Personen jeweils ergebenden Höchstbetrag, und der nach Anlage 7 höchstens zu berücksichtigenden Miete.

(7) Für Haushaltsgrößen über zwölf Personen erhöht sich der nach Absatz 6 für zwölf Personen bemessene monatliche Mietzuschuss um jeweils 40 Euro für das dreizehnte und jedes weitere zum Haushalt rechnende Familienmitglied, höchstens jedoch bis zur Höhe der berücksichtigungsfähigen Miete.

(8) Der sich aus den Absätzen 6 und 7 insgesamt ergebende Mietzuschuss ist auf den nächsten vollen Euro-Betrag aufzurunden, wenn der sich ohne Rundung ergebende restliche Cent-Betrag größer als oder gleich 50 ist, er ist auf den nächsten vollen Euro-Betrag abzurunden, wenn der sich ohne Rundung ergebende restliche Cent-Betrag kleiner als 50 ist.

(9) Erhalten ein Mieter oder mietähnlich Nutzungsberechtigter, der in einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft im Sinne des § 122 des Bundessozialhilfegesetzes lebt, sowie ein mit ihm lebender Angehöriger (§ 4 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 7) auf Grund eines einheitlichen Bescheides laufende Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz, sind ihm bei der Bemessung des Mietzuschusses die gesamten nach dem Bundessozialhilfegesetz anerkannten laufenden Aufwendungen für die Unterkunft zuzurechnen.