(1) Wird der Wohnraum, für den Wohngeld bewilligt ist, vor Ablauf des Bewilligungszeitraums von keinem zum Haushalt rechnenden Familienmitglied mehr benutzt, so entfällt der Anspruch von dem folgenden Zahlungsabschnitt an. Der Antragberechtigte hat Änderungen im Sinne des Satzes 1 der zuständigen Stelle unverzüglich mitzuteilen.(2) Wird das Wohngeld nicht zur Bezahlung der Miete oder zur Aufbringung der Belastung verwendet, so entfällt der Anspruch auf Wohngeld unbeschadet der Sätze 2 und 3 von dem folgenden Zahlungsabschnitt an. Wird der Mietzuschuss nicht zur Bezahlung der Miete verwendet, entfällt der Wohngeldanspruch nur bis zu dem Zahlungsabschnitt, von dem an das Wohngeld von der nach Landesrecht zuständigen Stelle an den Empfänger der Miete gezahlt wird. Satz 1 gilt nicht, soweit der Wohngeldanspruch Gegenstand einer Aufrechnung, Verrechnung oder Pfändung ist oder auf einen Leistungsträger (§ 12 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch) übergegangen ist.
(3) Ist ein allein stehender Antragberechtigter nach der Antragstellung verstorben, so entfällt der Anspruch auf Wohngeld von dem auf den Sterbemonat folgenden Zahlungsabschnitt an. Rechnen zum Haushalt des verstorbenen Antragstellers mehrere Familienmitglieder, so entfällt der Anspruch auf Wohngeld erst mit Ablauf des Bewilligungszeitraums.
(4) weggefallen
(5) Wegen anderer als der in § 29 und den vorstehenden Absätzen 1 bis 3 genannten Umstände ändert sich der Anspruch auf Wohngeld nicht.