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§ 26 Entscheidung über den Antrag
(1) Die zuständige Stelle entscheidet über den Antrag auf Wohngeld.

(2) weggefallen

(3) Die Entscheidung ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen.

(4) Der Bewilligungsbescheid muss die in § 29 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Beträge ausweisen und eine Belehrung über die Mitteilungspflicht nach § 29 Abs. 4 Satz 1 und § 30 Abs. 1 Satz 2 enthalten. Er soll eine Belehrung darüber enthalten, dass der Antrag auf Wohngeld für die Zeit nach Ablauf des Bewilligungszeitraums wiederholt werden kann.