(1) Die zuständige Stelle entscheidet über den Antrag auf Wohngeld.(2) weggefallen
(3) Die Entscheidung ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen.
(4) Der Bewilligungsbescheid muss die in § 29 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Beträge ausweisen und eine Belehrung über die Mitteilungspflicht nach § 29 Abs. 4 Satz 1 und § 30 Abs. 1 Satz 2 enthalten. Er soll eine Belehrung darüber enthalten, dass der Antrag auf Wohngeld für die Zeit nach Ablauf des Bewilligungszeitraums wiederholt werden kann.