(1) Wohngeld wird zur wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens als Miet- oder Lastenzuschuss zu den Aufwendungen für den Wohnraum geleistet.(2) Ein Mietzuschuss nach dem Fünften Teil schließt einen Mietzuschuss nach diesem Gesetz im Übrigen aus.