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§ 1 Zweck und Arten des Wohngeldes
(1) Wohngeld wird zur wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens als Miet- oder Lastenzuschuss zu den Aufwendungen für den Wohnraum geleistet.

(2) Ein Mietzuschuss nach dem Fünften Teil schließt einen Mietzuschuss nach diesem Gesetz im Übrigen aus.