Der Zugewinn, den die Ehegatten in der Ehe erzielen, wird ausgeglichen, wenn die Zugewinngemeinschaft endet.
Der Zugewinn ist der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten dessen Anfangsvermögen bei Eheschließung übersteigt.
Der Hintergedanke ist, dass jeder Ehegatte an dem teilhaben soll, was die Ehegatten gemeinsam während des gesetzlichen Güterstands erworben haben.
Dem ausgleichsberechtigten Ehegatten steht eine Ausgleichsforderung (Zugewinnausgleich) zu, wenn ein Ehegatte einen größeren Zugewinn erzielt hat.
Derjenige mit dem geringeren Zugewinn hat gegen den anderen einen Anspruch auf Zahlung der Hälfte des Überschusses. Negativ kann dieser übrigens nicht sein.
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Der Zugewinn ist der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten dessen Anfangsvermögen bei Eheschließung übersteigt.
Der Hintergedanke ist, dass jeder Ehegatte an dem teilhaben soll, was die Ehegatten gemeinsam während des gesetzlichen Güterstands erworben haben.
Dem ausgleichsberechtigten Ehegatten steht eine Ausgleichsforderung (Zugewinnausgleich) zu, wenn ein Ehegatte einen größeren Zugewinn erzielt hat.
Derjenige mit dem geringeren Zugewinn hat gegen den anderen einen Anspruch auf Zahlung der Hälfte des Überschusses. Negativ kann dieser übrigens nicht sein.
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