Hat ein Ehepartner nach Trennung bis zum Ende der Ehe (vorliegend: sieben Jahre) Versorgungsanrechte erworben, so stellt dessen Ausgleich eine grobe Unbilligkeit dar, wenn der ausgleichspflichtige Überschuß nicht auf einer höheren wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit beruht, sondern darauf, daß der andere Ehegatte nach der Trennung aufgrund seines Alters und nicht ehebedingt keine Versorgungsanwartschaften mehr erworben hat. Bereits eine lange Trennungszeit kann für sich genommen einen zumindest teilweisen Ausschluß des Versorgungsausgleichs rechtfertigen. Dies ergibt sich bereits aus dessen Grundgedanken.
BGH, 11.09.2007 - Az: XII ZB 107/04
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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