| Phasenverschobene Ehe und Versorgungsausgleich |
| Hat ein Ehepartner nach
Trennung bis zum Ende der Ehe (vorliegend: sieben Jahre) Versorgungsanrechte
erworben, so stellt dessen Ausgleich eine grobe Unbilligkeit dar, wenn
der ausgleichspflichtige Überschuß nicht auf einer höheren
wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit beruht, sondern darauf, daß
der andere Ehegatte nach der Trennung aufgrund seines Alters und nicht
ehebedingt keine Versorgungsanwartschaften mehr erworben hat. Bereits eine
lange Trennungszeit kann für sich genommen einen zumindest teilweisen
Ausschluß des Versorgungsausgleichs rechtfertigen. Dies ergibt sich
bereits aus dessen Grundgedanken.
BGH, 11.9.2007 - Az: XII ZB 107/04 |