| Verzicht auf Versorgungsausgleich bei einseitigem Diktat |
| Ein Ausschluss des Versorgungsausgleiches
im Falle einer Scheidung ist grundsätzlich nichtig, wenn sich einer
der Partner in einer geschwächten Situation befand.
Im vorliegenden Fall sei dies der Fall gewesen, als die Ehefrau bereits vor der Hochzeit schwanger war und der Ehemann noch am Hochzeitstag auf den Abschluss des Verzichtsvertrages bestand. OLG Koblenz - Az: 11 UF 371/02 |