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Verzicht auf Versorgungsausgleich bei einseitigem Diktat
Ein Ausschluss des Versorgungsausgleiches im Falle einer Scheidung ist grundsätzlich nichtig, wenn sich einer der Partner in einer geschwächten Situation befand.
Im vorliegenden Fall sei dies der Fall gewesen, als die Ehefrau bereits vor der Hochzeit schwanger war und der Ehemann noch am Hochzeitstag auf den Abschluss des Verzichtsvertrages bestand.

OLG Koblenz - Az: 11 UF 371/02